Buchführung: Wie schätzt man Warenbewegungen umsatzsteuerlich richtig ein?

Zoll in der europäischen UnionIm Warenverkehr über mehrere Länder hinweg tritt immer wieder die Problematik auf, wie Waren aus umsatzsteuerlicher Sicht richtig einzuschätzen sind. Zumindest bei den Verbrauchssteuern existieren zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union einheitliche Regelungen für die Besteuerung. Beim Import von Waren aus einem Drittland in ein Mitgliedsland der Europäischen Union ist normalerweise die Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten.

Die Grundsätze innerhalb der EU

Grundsätzlich gilt für Staaten der EU das Bestimmungslandprinzip. Wenn also Waren aus einem Nicht-EU-Land über Mitgliedsstaaten der EU nach Deutschland gelangen, dann sind die Waren in der Regel in dem Land zu besteuern, wo sie als erstes eingetroffen sind. Im Bestimmungsland ist auch die Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten. Die Konditionen der Lieferung und der Weg, den die Ware genommen hat, sind ebenfalls von Bedeutung. Darüber hinaus spielt es für die Abrechnung auch eine Rolle, wer die Waren importiert hat. Im Prinzip werden dabei zwei Arten unterschieden. Wenn für die Waren bisher noch keine Steuern oder Zollgebühren entrichtet worden sind, dann werden sie als DDU bezeichnet. Anderenfalls werden sie als DDP eingeordnet.

Die Umsatzsteuer bei Warenbewegungen

Erfolgt der Import einer Ware aus einem Drittland direkt nach Deutschland, dann kann der Importeur die Ware ordnungsgemäß verzollen und versteuern. Wird die Ware dann zum eigentlichen Empfänger weitertransportiert, liefert der Importeur die Ware mit dem aktuell in Deutschland geltenden Mehrwertsteuersatz. Dazu muss der Importeur in Deutschland umsatzsteuerlich registriert sein. Der deutsche Importeur muss die Ware aber nicht verzollen und versteuern. Er kann sie auch direkt an den Empfänger weitertransportieren. In diesem Fall muss der Empfänger in Deutschland für die Waren sowohl beim Zoll die Gebühren als auch die Einfuhrumsatzsteuer und gegebenenfalls die anfallenden Verbrauchssteuern entrichten. Sofern die Lieferung aus einem Nicht-EU-Land in ein Land der Europäischen Union transportiert und dort die Einfuhrumsatzsteuer und die Zollgebühren entrichtet worden sind, dann ist die weitere Lieferung in ein anderes Land innerhalb der Europäischen Union umsatzsteuerfrei und ohne weitere Zollgebühren. Der Empfänger der Ware in Deutschland erhält eine Nettorechnung ohne Umsatzsteuer.

Umsatzsteuer richtig einschätzen

Um die steuerliche Behandlung der importierten Waren im Einzelfall richtig einschätzen zu können, ist eine umfassende Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen nötig. Wenn der Unternehmer sich hiermit nicht tiefgreifend auseinandersetzen möchte, dann kann er auch die Hilfe eines Steuerberaters oder einer Zollagentur, wie de.porath.com, in Anspruch nehmen.

Foto gestellt von: Oliver Hoffmann – FotoliaSimilar Posts:

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Author: Kolumbus

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