Wer unterliegt eigentlich dem besonderen Kündigungsschutz?

Wer unterliegt eigentlich dem besonderen Kündigungsschutz? Im deutschen Arbeitsrecht wurden Kündigungen eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber mit gesetzlichen Regelungen erschwert. Grundsätzlich wird zwischen dem besonderen und dem allgemeinen Kündigungsschutz unterschieden.





Allgemeiner Kündigungsschutz

Der allgemeine Kündigungsschutz sorgt dafür, dass vom Gesetzgeber nur bestimmte Kündigungsgründe als zulässig anerkannt werden. Aus den gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich, dass nur betriebsbedingte, verhaltensbedingte und personenbedingte Gründe eine Kündigung rechtfertigen. Alle übrigen Kündigungsgründe führen zur Unwirksamkeit einer Kündigung.
Für betriebsbedingte Kündigungen wurde ein besonderes Auswahlverfahren festgelegt, welches den Arbeitgeber zwingt, bei diesen Kündigungen nach Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten, dem Grad der Behinderung sowie dem Lebensalter ein Auswahlverfahren anzuwenden.

Zusätzlicher Kündigungsschutz für bestimmte Personen

Der Gesetzgeber hat über den allgemeinen Kündigungsschutz hinaus die Kündigung bestimmter Personengruppen erschwert oder sogar ganz ausgeschlossen. Dazu gehören Schwerbehinderte und Arbeitnehmer, die diesen gleichgestellt sind, genau wie Schwangere und Mütter sowie Personen, die sich in Elternzeit befinden. Gleiches gilt für Auszubildende, Ersatz- oder Wehrdienstleistende und Personen, die eine Pflegezeit in Anspruch nehmen. Mandatsträger des Betriebsverfassungsgesetzes und Angehörige vom Betriebsrat genießen ebenso besonderen Schutz vor Kündigung wie auch Datenschutzbeauftragte eines Unternehmens.

Sinn und Zweck des besonderen Kündigungsschutzes besteht darin, Personengruppen, die als besonders schutzwürdig anzusehen sind, mehr als andere Arbeitnehmer vor dem Verlust des Arbeitsplatzes zu bewahren. Das bedeutet jedoch nicht, dass unter allen Umständen an einem Arbeitsverhältnis festgehalten werden muss. Häufig macht es Sinn und ist unter Umständen auch im Interesse des Arbeitnehmers, eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung auszuhandeln.
Aufgrund von tarifvertraglichen oder anderen vertraglichen Regelungen gibt es Arbeitnehmer, denen nicht ordentlich gekündigt werden kann – auch ohne gesetzliches Kündigungsverbot oder Zugehörigkeit einer der genannten Personengruppen. Manche Tarifverträge sehen vor, dass Mitarbeitern, welche ein bestimmtes Alter erreicht haben oder bestimmte Zeit in Betrieben beschäftigt sind, nicht mehr gekündigt werden darf.

Sicherheit bietet nur der Rat vom Anwalt

Auch im Arbeitsrecht, und hier ganz besonders im Bereich des besonderen Kündigungsschutzes, existieren Ausnahmen, in denen auch Mitarbeitern, die unter diesem besonderen Schutz stehen, dennoch gekündigt werden darf. Sei es aufgrund besonderer Vorkommnisse oder nach bzw. mit Zustimmung behördlicher Organisationen. Im Zweifelsfall sollten Sie unbedingt anwaltlichen Rat einholen – mehr auf http://www.anwalt-arbeitsrecht-online.de.

Bild: M&S Fotodesign – Fotolia

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Author: Kolumbus

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