Willkommen im Betrieb: Praktikanten

Willkommen im Betrieb: Praktikanten Praktika sind für Arbeitgeber und Interessierte häufig eine Win-Win-Situation. Während unerfahrene Arbeitskräfte Berufserfahrung sammeln oder feststellen können, welches Tätigkeitsfeld ihren Interessen entspricht, erhalten Unternehmer vergleichsweise günstige Arbeitskraft, die je nach Fähigkeit des Praktikanten eine erhebliche Entlastung des Betriebes darstellen kann. Dennoch sollten sich beide Parteien darüber bewusst sein, dass Rechte und Pflichten das Praktikumsverhältnis regeln.

Diese Rechte haben Praktikanten

Damit Praktikanten nicht als günstige Arbeitskräfte ausgenutzt werden können, ist auch diesbezüglich das Arbeitsrecht zu beachten. Die gesetzlichen Regeln für Praktika sehen folgende Bedingungen vor:

  • Eine Vergütung bei freiwilligen Praktika – bezahlt nach dem Mindestlohn.
  • Ein Zwölftel des Jahresurlaubs bei Praktika, die länger als einen Monat dauern.
  • Praktikanten dürfen nur in Ausnahmefällen länger als acht Stunden täglich arbeiten. Das bedeutet, dass Überstunden und Einsätze an Sonn- und Feiertagen ausgeglichen werden müssen.
  • Ein qualifiziertes Zeugnis bei freiwilligen Praktika.
  • Die Probezeit richtet sich nach der Länge des Praktikums und wird individuell vereinbart. Eine vorzeitige Kündigung ist nach Ablauf dieser Zeit nicht problemlos möglich.

Die größten Unterschiede finden sich in der Bewertung zwischen freiwilligen und Pflicht-Praktika. Während verpflichtende Praktika nicht unter das Berufsbildungs- oder das Arbeitsgesetz fallen, besitzen freiwillige Praktikanten wesentlich mehr Rechte.

Vorsicht, Grauzone!

Je nach Praktikum und Praktikant gibt es verschiedene gesetzliche Regelungen. So ist ein Schul- oder Pflichtpraktikum rechtlich für den Arbeitgeber vorteilhafter. Er hat hier weit weniger Pflichten und muss den Praktikanten nicht zwangsläufig entlohnen. Auch ein Zeugnis ist kein Pflichtbestandteil, auch wenn es dem Praktikanten auf seinem weiteren Berufsweg weiterhelfen kann. Für längere Praktika, die nicht durch Schuld- oder Studienordnung geregelt sind, kann die Abgrenzung zum Arbeitnehmerverhältnis fließend sein. Wenn die Pflicht zur Einbringung von Arbeitsleistung dem Lernzweck überwiegt, kann arbeitsrechtlich nicht von einem Praktikum gesprochen werden. Gerade bei Praktika von Trainees oder frischen Hochschulabsolventen wird diese Grenze regelmäßig überschritten. Praktikanten können dann sogar vom Kündigungsschutz betroffen sein und gelten als normale Arbeitnehmer.

Ein Praktikumsvertrag schafft Klarheit

Die rechtlichen Bedingungen für ein Praktikum sind also unter Umständen schwer zu durchschauen. Arbeitgeber sollten sich in einer Beratung durch einen Fachjuristen darüber klar werden, welche Art des Praktikums vorliegt – zum Beispiel erhalten Sie Hilfe von Rechtsanwälten zum Arbeitsrecht auf anwaltskanzlei-online.de. Es ist außerdem empfehlenswert, einen Praktikumsvertrag abzuschließen, in dem die Ausbildungsinhalte, Arbeitszeiten, Vergütung und Urlaub festgehalten werden.

Artikelbild von: Ralf Hahn – Fotolia

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Author: Kolumbus

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