Unternehmensratgeber: Sind Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig?

Grundsätze der Sozialversicherung Der Sozialversicherungspflicht unterliegen in Deutschland prinzipiell alle Arbeitnehmer. Da die Sozialversicherung eine Solidargemeinschaft ist, zahlen viele Menschen Beiträge in die verschiedenen Kassen wie Rentenversicherung, Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung sowie in die Pflegeversicherung ein. Viele andere erhalten daraus bestimmte Leistungen wie Rente, Arbeitslosengeld oder gesundheitliche Leistungen. Lediglich freiberuflich Tätige und selbstständige Unternehmer müssen sich nicht versichern. Bei ihnen ist die Mitgliedschaft in einer Sozialversicherung freiwillig. Aber auch dort gibt es ganz bestimmte Berufe, bei denen die Befreiung von der Sozialversicherungspflicht nicht greift. Landwirte und freischaffende Künstler zum Beispiel sind nicht automatisch von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen in die Sozialversicherung befreit. Versicherungspflicht für Geschäftsführer Geschäftsführer sind in der Regel in einem festen Angestelltenverhältnis beschäftigt. Mitarbeitende Familienangehörige und mitarbeitende Gesellschafter eines Unternehmens sind jedoch oft von der Sozialversicherungspflicht befreit. Auch Geschäftsführer sind unter bestimmten Voraussetzungen von dieser Pflicht entbunden. Das gilt insbesondere dann, wenn ihre Tätigkeit in weiten Bereichen der eines selbstständigen Unternehmers ähnelt. Hierzu gibt es eine Reihe von Kriterien, die zur Befreiung von der Sozialversicherungspflicht führen können. Zum Beispiel dann, wenn der Geschäftsführer die Firma weitgehend selbst leiten kann und den Gesellschaftern gegenüber nicht weisungsgebunden ist. Auch wenn die im Geschäftsführervertrag vereinbarte Vergütung nicht fix, sondern an den Erfolg des Unternehmens geknüpft ist, kann eine Befreiung von der Sozialversicherungspflicht vorliegen. Ob ein Geschäftsführer jedoch tatsächlich der Sozialversicherungspflicht unterliegt, kann im Einzelfall nur eine versicherungsrechtliche Beurteilung klären. Das sogenannte Statusfeststellungsverfahren hierzu führt die Deutsche Rentenversicherung Bund durch. Beratung zu diesem Thema erhalten Sie zum Beispiel bei der pro votum Gesellschaft für Consulting mbH. Geschäftsführer sollten versichert sein Auch für Geschäftsführer ist es enorm wichtig, sich für alle Eventualitäten zu wappnen. Deshalb ist zuerst einmal die Frage der Sozialversicherungspflicht umfassend abzuklären. Liegt diese nicht vor, ist auf jeden Fall eine freiwillige private Versicherung für Rente und Krankheit in Betracht zu ziehen. Denn wenn keine Versicherung abgeschlossen wurde, dann können zum Beispiel im Krankheitsfall schnell die Kosten aus dem Ruder laufen....

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Studie zum Arbeitnehmer-Engagement: Deutschland fehlt die Motivation

Aufgaben, beruflichen Perspektiven, Führungskultur und Wertschätzung im Job – Das sind die Themengebiete, zu denen Mitarbeiter auf der ganzen Welt im Rahmen der Kienbaum-Panel-Studie befragt wurden. Die Studie wird seit 2010 jährlich durchgeführt und zeigt, wo die Mitarbeitermotivation am besten funktioniert und natürlich auch, wo sich Deutschland im weltweiten Ranking einreiht. Die weltweite Arbeitszufriedenheit im Allgemeinen Zum vierten Mal in Folge kommen die zufriedensten Mitarbeiter aus Indien und im Vergleich zum Vorjahr stieg der Index-Wert hier sogar noch um weitere 3 Punkte auf 74 Prozent. Hinter Indien auf Platz 2 befindet sich China mit 66 Prozent – und das zum zweiten Mal in Folge. Knapp dahinter reiht sich Australien mit 65 Prozent ein, das bedeutet einen Anstieg von 8 Punkten in den letzten zwei Jahren. Was für manche überraschend wirkt: Russlands Platz 4 mit ebenfalls 65 Prozent. Begründet liegt dies laut den Studienautoren am Fachkräftemangel, aus dem resultiert, dass russische Arbeitgeber gezwungenermaßen stärker auf Forderungen Ihrer Mitarbeiter eingehen (müssen). Im Ranking klettert Russland so 9 Plätze nach oben. Diesem Trend gegenüber stehen die eher unentschlossen scheinenden Schweizer auf Rang 5. Der Index-Wert schwankt hier seit 2012 zwischen 62 und 66 Prozent und trifft sich in diesem Jahr in der Mitte, bei 64 Prozent. Unverändert ist die Motivation bei den sechstplatzierten Amerikanern bei einem Wert von ebenfalls 64 Prozent. Mit 62 Prozent auf dem siebten Rang befindet sich Brasilien, hier schwankte der Wert zwischen 2012 und 2014 zwischen 62 und 64 Prozent. Ein positiver Trend ist in Österreich zu spüren, zwar nur auf Platz 8 ist der Index-Wert ist im Vergleich zum Vorjahr um 5 Punkte auf 62 Prozent gestiegen. Im Employee Engagement Index auf Platz 9 ist Kanada. Ging es hier im letzten Jahr noch 3 Punkte bergab, stieg die Zufriedenheit in diesem Jahr um 5 Punkte auf 61 Prozent. Und knapp dahinter – die Niederlande mit 60 Prozent, genauso wie die Türkei, die unabhängig von den politischen Unruhen einen im Vergleich zum Vorjahr unveränderten Wert von 60 Prozentpunkten und damit Rang 11 erreicht. Auch wenn in Italien der Zufriedenheitswert schon zum zweiten Mal in Folge steigt, mit 59 Prozent geht es trotzdem nicht über den globalen Durchschnittswert und Platz 12 hinaus. Mittelmäßige Zufriedenheit herrscht auch hierzulande. Im internationalen Ranking belegen wir mit 58 Prozent nur den dreizehnten Platz, denn nur 35 Prozent der deutschen Arbeitnehmer glauben, dass ihre Unternehmen die Fähigkeit haben, um aus Fehlern zu lernen und innovative Lösungen finden. Viele Unternehmen setzen auf Motivationslösungen mithilfe von Gutscheinen – und das mit Erfolg. Mehr zu diesem Thema finden z.B. auf sodexo-motivation.de.  Auch die Schweden schaffen es nur ins untere Mittelfeld, darauffolgend befinden sich Singapur, Frankreich und Spanien....

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Gesetzliche Rentenversicherung: Mit freiwilligen Beiträgen mehr Rente sichern

Die gesetzliche Rentenversicherung versichert nicht nur Arbeitnehmer, bei denen sie die Beiträge automatisch vom Lohn abzieht. Darüber hinaus bietet sie allen Interessierten an, sich freiwillig zu versichern. Das kann sich durchaus lohnen. Beträge innerhalb eines gewissen Rahmens frei wählbar Um sich freiwillig zu versichern, müssen sich Vorsorgende nur bei der Rentenversicherung anmelden und fortan Beiträge überweisen. Dabei können sie zum einen frei entscheiden, wie lange sie Zahlungen leisten wollen. Zum anderen dürfen sie die Beitragshöhe weitgehend selbst bestimmen, für 2013 galt ein monatlicher Mindestbeitrag von 85,05 Euro und ein Höchstbetrag von 1096,10 Euro. Wer für letztes Jahr nachzahlen will, hat noch bis zum 31. März 2014 Zeit, Beiträge zu leisten. 2014 bleibt die Mindesteinzahlungssumme gleich, der Höchstbetrag steigt jedoch auf 1124,55 Euro. Für wen lohnen sich freiwillige Beiträge? Neben den Bedingungen ist wichtig, für wen diese aus finanziellen Gesichtspunkten überhaupt infrage kommt. Zwei Gruppen sollten sich die Möglichkeiten genau ansehen: Menschen mit Versicherungszeiten von unter fünf Jahren: Manche zahlen in ihrem Leben nur kurz in die Rentenversicherung ein. Das trifft zum Beispiel auf Menschen zu, die nur wenige Jahre einer Tätigkeit als Arbeitnehmer nachgehen und sich danach selbstständig machen. Auch Hausfrauen und Hausmänner zählen mitunter zu diesem Personenkreis. Sie sollten wissen: Die Deutsche Rentenversicherung zahlt nur dann eine Rente, wenn Versicherte mindestens fünf Jahre Beiträge geleistet haben. Wer diese Grenze noch nicht erreicht hat, sollte sie mit einer freiwilligen Versicherung ausgleichen. Ältere Menschen kurz vor der Rente: Viele erhalten vor dem Rentenbeginn eine Auszahlung einer Lebensversicherung oder verfügen über angespartes Kapital. Da man nicht weiß, wie lange man tatsächlich leben wird, ist eine Umwandlung in eine lebenslange Rente mitunter interessant. Dafür kommen private Sofortrenten infrage. Im Vergleich zu diesen Produkten schneidet die gesetzliche Rentenversicherung aber oftmals besser ab. Wer momentan ein Jahr lang den Höchstsatz zahlt, bekommt immerhin 58 Euro Rente. Dieser Betrag steigt mit der jährlichen Rentenanpassung. Wer zu diesem Thema weiteren Informationsbedarf hat, kann sich bei Swiss Life beraten lassen. Freiwillige Beiträge können sich auszahlen Die freiwillige Rentenversicherung stellt für viele Personen ein attraktives Angebot dar: Es eignet sich vor allem für diejenigen, die die notwendigen Versicherungszeiten erreichen oder kurz vor Renteneintritt ihre Rente erhöhen wollen. Was ebenfalls für dieses Instrument spricht, ist die große Flexibilität bei der Einzahlung....

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Buchführung: Wie schätzt man Warenbewegungen umsatzsteuerlich richtig ein?

Im Warenverkehr über mehrere Länder hinweg tritt immer wieder die Problematik auf, wie Waren aus umsatzsteuerlicher Sicht richtig einzuschätzen sind. Zumindest bei den Verbrauchssteuern existieren zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union einheitliche Regelungen für die Besteuerung. Beim Import von Waren aus einem Drittland in ein Mitgliedsland der Europäischen Union ist normalerweise die Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten. Die Grundsätze innerhalb der EU Grundsätzlich gilt für Staaten der EU das Bestimmungslandprinzip. Wenn also Waren aus einem Nicht-EU-Land über Mitgliedsstaaten der EU nach Deutschland gelangen, dann sind die Waren in der Regel in dem Land zu besteuern, wo sie als erstes eingetroffen sind. Im Bestimmungsland ist auch die Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten. Die Konditionen der Lieferung und der Weg, den die Ware genommen hat, sind ebenfalls von Bedeutung. Darüber hinaus spielt es für die Abrechnung auch eine Rolle, wer die Waren importiert hat. Im Prinzip werden dabei zwei Arten unterschieden. Wenn für die Waren bisher noch keine Steuern oder Zollgebühren entrichtet worden sind, dann werden sie als DDU bezeichnet. Anderenfalls werden sie als DDP eingeordnet. Die Umsatzsteuer bei Warenbewegungen Erfolgt der Import einer Ware aus einem Drittland direkt nach Deutschland, dann kann der Importeur die Ware ordnungsgemäß verzollen und versteuern. Wird die Ware dann zum eigentlichen Empfänger weitertransportiert, liefert der Importeur die Ware mit dem aktuell in Deutschland geltenden Mehrwertsteuersatz. Dazu muss der Importeur in Deutschland umsatzsteuerlich registriert sein. Der deutsche Importeur muss die Ware aber nicht verzollen und versteuern. Er kann sie auch direkt an den Empfänger weitertransportieren. In diesem Fall muss der Empfänger in Deutschland für die Waren sowohl beim Zoll die Gebühren als auch die Einfuhrumsatzsteuer und gegebenenfalls die anfallenden Verbrauchssteuern entrichten. Sofern die Lieferung aus einem Nicht-EU-Land in ein Land der Europäischen Union transportiert und dort die Einfuhrumsatzsteuer und die Zollgebühren entrichtet worden sind, dann ist die weitere Lieferung in ein anderes Land innerhalb der Europäischen Union umsatzsteuerfrei und ohne weitere Zollgebühren. Der Empfänger der Ware in Deutschland erhält eine Nettorechnung ohne Umsatzsteuer. Umsatzsteuer richtig einschätzen Um die steuerliche Behandlung der importierten Waren im Einzelfall richtig einschätzen zu können, ist eine umfassende Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen nötig. Wenn der Unternehmer sich hiermit nicht tiefgreifend auseinandersetzen möchte, dann kann er auch die Hilfe eines Steuerberaters oder einer Zollagentur, wie de.porath.com, in Anspruch nehmen....

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Fester Wohnsitz Baumhaus – Vom Kinderspiel zum Domizil

Welches Kind träumt nicht von einem Baumhaus? Wenn du in deiner Kindheit darauf verzichten musstest, hast du jetzt die Chance, Versäumtes nachzuholen: Im Berliner Stadtteil Zehlendorf entstehen gerade zwei Baumhäuser der Luxusklasse nach den Plänen eines regelrechten Baumhauspezialisten./strong> Teure Einzimmerwohnung Der Bremer Architekt Andreas Wenning hat in den vergangenen zehn Jahren fast 50 Baumhäuser entworfen. Mit der Bretterbude aus Kindheitstagen haben die Entwürfe des Architekten allerdings wenig gemein. Wennings Baumhäuser sind kein kurzweiliges Vergnügen, sondern zum dauerhaften Bewohnen gedacht. Daher verfügen sie auch über Strom-, Wasser- und Gasanschluss und können von jedermann gemietet werden. Günstig ist das Vergnügen jedoch nicht: 140 Euro pro Tag kostet der komfortable Aufenthalt in den Bäumen. Zuvor aber soll die Allgemeinheit anhand von Führungen einen Eindruck von den 25 Quadratmeter großen Behausungen in Zehlendorf bekommen. Luxuriöse Baumhausimitate Noch befinden sich die Baumhäuser im Bau, bis Ende April sollen sie dann allerdings fertiggestellt werden. Ganz authentisch sind sie dann aber doch nicht: So werden die Behausungen nicht direkt auf Bäumen gebaut, sondern bleiben freistehend auf Holzstelzen. Auch die Inneinrichtung mit Dusche, WC und Waschbecken entspricht nicht unbedingt den Standards aus Kindheitstagen. Dafür musst du die Behausung jedoch auch nicht zum Mittagessen verlassen und kannst sie das ganze Jahr über nutzen – und das nicht nur zum Spielen....

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Urteil in Köln: E-Zigaretten in Gaststätten erlaubt

Der Gebrauch von E-Zigaretten ist in Gaststätten seit dem 25.2.2014 erlaubt. So entschied das Verwaltungsgericht Köln in einem Prozess den ein Gastwirt gegen die Stadt anstrengte. Das Gericht gab dem Wirt Recht, weil das Verdampfen von Liquids etwas anderes als Tabakrauchen ist. Wie kam es zu dem Urteil? Gericht gibt Wirt Recht: E-Zigaretten sind keine Zigaretten Durch das Verdampfen von Flüssigkeiten, das sich wesentlich vom Tabakrauchen unterscheidet, galt die E-Zigarette bei ihrer Einführung als die gesündere Variante des Rauchens. Durch diese Vorzüge der E-Zigarette ist das Passivrauchen in der Nähe von E-Zigaretten weniger gesundheitsgefährdend als bei herkömmlichen Zigaretten. So sah das auch ein Kölner Wirt, der seinen Gästen das Nutzen von E-Zigaretten in der Nichtraucher-Zone seines Lokals erlaubte. Das Ordnungsamt der Stadt Köln sah das anders. Obwohl beim Gebrauch der E-Zigarette nichts verbrannt wird, sondern lediglich Liquids elektrisch verdampfen, hielt sich das Amt an die Vorgaben des Bundes aus dem Jahr 2011 und verbot den Gebrauch von E-Zigaretten in der Lokalität. Gesetze sind lückenhaft – Rechtsunsicherheit sollten ausgeräumt werden Der Bund hatte 2011 in Sachen Nichtraucherschutz die E-Zigarette de facto der herkömmlichen Tabakzigarette gleichgestellt. Aus diesem Grund drohten dem Wirt saftige Ordnungsstrafen, sofern er seinen Gästen nicht den Konsum von verdampfter Flüssigkeit mittels E-Zigaretten verbiete. Weil der Wirt zwischen richtigem Tabak und dem Rauchen von Liquids unterschied, zog er vor Gericht, das ihm nun Recht gab. Die Begründung sinngemäß: Die gesetzliche Definition der E-Zigarette seitens Bund und Ländern sei unzureichend. Der Gebrauch von E-Zigaretten sei durch das bestehende Nichtraucherschutzgesetz nicht hinreichend geregelt. Mithin könne das Ordnungsamt keineswegs unter Berufung auf das derzeitige Nichtraucherschutzgesetz gegen E-Zigaretten vorgehen. Wer Hintergründe über E-Zigaretten erfahren will, erfährt unter www.red-kiwi.de mehr. Auch die Hersteller fordern: Wir brauchen ein neues Gesetz Den Wirt freut es und viele andere Gaststättenbetreiber sowie deren Gäste. Die Quintessenz des Urteils: Da Verdampfen nicht Rauchen ist, brauchen wir neue gesetzliche Regelungen, die die Eigenständigkeit der E-Zigarette berücksichtigen. Das fordern übrigens auch die Hersteller und Händler....

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