Sprachkenntnisse – Darum werden sie für Mitarbeiter und Unternehmen immer wichtiger
Jul21

Sprachkenntnisse – Darum werden sie für Mitarbeiter und Unternehmen immer wichtiger

Je mehr ausländische Märkte wie China oder Indien an Bedeutung gewinnen, desto wichtiger werden Fremdsprachen für die persönliche Karriere. Denn nicht nur internationale Unternehmen sind auf Mitarbeiter angewiesen, die sich in fremden Sprachen zu verständigen wissen, sondern auch Mittelständler mit Geschäftsbeziehungen ins Ausland. Vertragsverhandlungen ohne spätere Überraschungen Rechtlich geht es bei Verträgen im Grunde darum, Willenserklärungen auszutauschen und diese im Zuge der Verhandlungen passend zueinander zu gestalten. Hierbei ist es mehr als hilfreich, wenn alle Beteiligten auch genau wissen, welches Ergebnis der Verhandlungen am Ende von beiden Seiten unterzeichnet wird. Doch bereits im Rahmen der Verhandlung als solche muss weniger Zeit auf langwierige Erklärungen und Umschreibungen verwendet werden, wenn alle Verhandlungspartner sprachlich auf dem möglichst gleichen Stand sind. Außerdem ist es meist deutlich weniger zeit- und kostenintensiv, wenn alle Punkte von vornherein geklärt werden können. Um dies zu gewährleisten sind solide Fremdsprachenkenntnisse eine unabdingbare Grundvoraussetzung. Sprachlich auf der Höhe bleiben Allerdings genügt es nicht, einmal eine Fremdsprache gelernt zu haben. Ohne Praxis gehen die erworbenen Kenntnisse meist schnell wieder zurück. Insofern gehört regelmäßiges Training der sprachlichen Fertigkeiten zum Pflichtprogramm. Neben der ständigen praktischen Übung im täglichen Geschäftsleben sind hier Auffrischungskurse eine gute Möglichkeit, Wortschatz und Grammatik auf Stand zu halten. Am besten gelingt dies meist durch Aufenthalte und Kurse in Ländern, wo die betreffende Sprache auch gesprochen wird. Denn dort können die am Morgen eingeübten Worte und Sätze gleich am Nachmittag und Abend praktisch angewendet werden. Selbstverständlich spricht aber auch nichts gegen den Besuch eines regelmäßigen Abendkurses. Dies gilt erst recht dann, wenn dort das für die jeweilige berufliche Tätigkeit benötigte Vokabular gezielt gelehrt wird. Auch geringe Zeitreserven nutzen Allerdings lassen sich Präsenzkurse häufig nicht mit Beruf und Familie vereinbaren. Dank entsprechender Internetangebote – wie beispielsweise auf http://www.papagei.com/de/ zu finden – kann das Sprachtraining auch flexibel und individuell erfolgen. Anders als beim Sprachenlernen aus Büchern bieten Sprachlernportale auch Hilfen bei der Aussprache. Das Lernen einer Fremdsprache wird so auch beim Einzelstudium deutlich lebensnaher und lebendiger. Am Ende aber sollte man vor allem danach entscheiden, welche Art von Schulung für einen selbst am effektivsten zum Ziel führt. Denn nur bei entsprechender Motivation zahlt sich das Sprachtraining am Ende auch wirklich aus. Bilddatei: lassedesignen –...

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19 Nominierungen für „Game of Thrones“ und weitere potentielle Preisträger der Emmys 2014
Jul19

19 Nominierungen für „Game of Thrones“ und weitere potentielle Preisträger der Emmys 2014

Am 25. August werden in Los Angeles zum bereits 66. Mal die Emmys verliehen. Die amerikanischen Fernseh-Oscars gelten als der begehrteste Preis in der Serienlandschaft und die Macher des Quality TV rangeln sich jährlich um ihn. Vor allem die HBO-Serie „Game of Thrones“ konnte sich in diesem Jahr über die Vielzahl der Nominierungen freuen. Ein Emmy bezahlt immer seine Schuld Das Fantasy-Spektakel „Game of Thrones“ zeigte in diesem Jahr bereits seine vierte Staffel, ein immer weiter steigendes Budget, spektakulärere Spezialeffekte, opulentere Sets und eine nie zuvor gesehene Ruchlosigkeit beim Umgang mit den Hauptfiguren sorgten für insgesamt 19 Emmy-Nominierungen. Bereits im Vorjahr konnte die Serie nach der Romanvorlage von George R. R. Martin 16 Nominierungen verbuchen – neben den Spezialeffekten kann sich vor allem Peter Dinklage gute Chancen ausrechnen. Allerdings hat das Leben und Leiden in Westeros harte Konkurrenz, vor allem die finale Staffel des Drogendramas rund um den Ex-Lehrer Walter White ist mit 16 Nominierungen gut im Rennen. Und für „Breaking Bad“ und Bryan Cranston wäre es die letzte Chance, noch mehr Emmys zu gewinnen. Auch Hollywood-Grande Kevin Spacey ist mit der außergewöhnlichen Serie „House of Cards“ zwölfmal nominiert. Außergewöhnlich ist das Politdrama um einen gnadenlosen Machtmenschen nicht nur wegen des Inhalts, sondern auch wegen des Distributionsmodells. Statt klassischer Ausstrahlung setzt „House of Cards“ auf digitalen Download on demand. Gleiches gilt für das Gefängnis-Drama „Orange is the New Black“, das ebenfalls zwölfmal nominiert ist. Der Trend geht zur Mini-Serie Ein klarer Trend in der amerikanischen Serienlandschaft zeichnet sich aber ab: Statt endlos laufender Shows setzen immer mehr Sender auf Mini-Serien und das mit beachtlichem Erfolg. „Fargo“ etwa (mit „Hobbit“ Martin Freeman in der Hauptrolle) ist ganze achtzehnmal nominiert, das Crime-Drama „True Detectives“ immerhin noch zwölfmal. „True Detective“ verwischt dabei die Grenzen von Serie und Spielfilm, entstammt der Feder eines einzigen Autoren und wurde komplett unter der Regie von Sam Mendes gedreht. Auch aus Europa geht ein heißer Kandidat ins Rennen um die Serien-Oscars. Die BBC-Produktion „Sherlock“ ist ebenfalls als beste Mini-Serie nominiert und auch Benedict Cumberbatch kann sich Hoffnungen auf einen Emmy als bester Hauptdarsteller machen. Qualität in Serie Seitdem der Bezahlsender HBO in den USA die Serienlandschaft dauerhaft verändert hat, zogen andere Sender schrittweise nach. Die Emmys können seither mit einem spektakulären Line Up aufwarten: „Breaking Bad“, „Homeland“, „Game of Thrones“ und „House of Cards“ sind nur Spitze eines Eisbergs aus hochwertigen Serien. Foto: Andy –...

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Wer unterliegt eigentlich dem besonderen Kündigungsschutz?
Jul12

Wer unterliegt eigentlich dem besonderen Kündigungsschutz?

Im deutschen Arbeitsrecht wurden Kündigungen eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber mit gesetzlichen Regelungen erschwert. Grundsätzlich wird zwischen dem besonderen und dem allgemeinen Kündigungsschutz unterschieden. Allgemeiner Kündigungsschutz Der allgemeine Kündigungsschutz sorgt dafür, dass vom Gesetzgeber nur bestimmte Kündigungsgründe als zulässig anerkannt werden. Aus den gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich, dass nur betriebsbedingte, verhaltensbedingte und personenbedingte Gründe eine Kündigung rechtfertigen. Alle übrigen Kündigungsgründe führen zur Unwirksamkeit einer Kündigung. Für betriebsbedingte Kündigungen wurde ein besonderes Auswahlverfahren festgelegt, welches den Arbeitgeber zwingt, bei diesen Kündigungen nach Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten, dem Grad der Behinderung sowie dem Lebensalter ein Auswahlverfahren anzuwenden. Zusätzlicher Kündigungsschutz für bestimmte Personen Der Gesetzgeber hat über den allgemeinen Kündigungsschutz hinaus die Kündigung bestimmter Personengruppen erschwert oder sogar ganz ausgeschlossen. Dazu gehören Schwerbehinderte und Arbeitnehmer, die diesen gleichgestellt sind, genau wie Schwangere und Mütter sowie Personen, die sich in Elternzeit befinden. Gleiches gilt für Auszubildende, Ersatz- oder Wehrdienstleistende und Personen, die eine Pflegezeit in Anspruch nehmen. Mandatsträger des Betriebsverfassungsgesetzes und Angehörige vom Betriebsrat genießen ebenso besonderen Schutz vor Kündigung wie auch Datenschutzbeauftragte eines Unternehmens. Sinn und Zweck des besonderen Kündigungsschutzes besteht darin, Personengruppen, die als besonders schutzwürdig anzusehen sind, mehr als andere Arbeitnehmer vor dem Verlust des Arbeitsplatzes zu bewahren. Das bedeutet jedoch nicht, dass unter allen Umständen an einem Arbeitsverhältnis festgehalten werden muss. Häufig macht es Sinn und ist unter Umständen auch im Interesse des Arbeitnehmers, eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung auszuhandeln. Aufgrund von tarifvertraglichen oder anderen vertraglichen Regelungen gibt es Arbeitnehmer, denen nicht ordentlich gekündigt werden kann – auch ohne gesetzliches Kündigungsverbot oder Zugehörigkeit einer der genannten Personengruppen. Manche Tarifverträge sehen vor, dass Mitarbeitern, welche ein bestimmtes Alter erreicht haben oder bestimmte Zeit in Betrieben beschäftigt sind, nicht mehr gekündigt werden darf. Sicherheit bietet nur der Rat vom Anwalt Auch im Arbeitsrecht, und hier ganz besonders im Bereich des besonderen Kündigungsschutzes, existieren Ausnahmen, in denen auch Mitarbeitern, die unter diesem besonderen Schutz stehen, dennoch gekündigt werden darf. Sei es aufgrund besonderer Vorkommnisse oder nach bzw. mit Zustimmung behördlicher Organisationen. Im Zweifelsfall sollten Sie unbedingt anwaltlichen Rat einholen – mehr auf http://www.anwalt-arbeitsrecht-online.de. Bild: M&S Fotodesign –...

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Post vom Inkassobüro – und nun?
Jul12

Post vom Inkassobüro – und nun?

Wer seine Schulden nicht begleichen kann, hat früher oder später ein Problem. Wichtig ist es in jedem Fall, sich rechtzeitig mit dem Gläubiger in Verbindung zu setzen. Anderenfalls kann es passieren, dass der Schuldner Post vom Inkassobüro bekommt. Dann allerdings wird es für den Schuldner in der Regel erst so richtig teuer. Das Inkassobüro wird aktiv Etwa sechs Millionen Bundesbürger haben dauerhaft Probleme, ihre Schulden rechtzeitig zu begleichen. Die Ursachen für die schlechte Zahlungsmoral sind vielfältig. Ein Grund besteht darin, dass es Kunden in der Vergangenheit zu oft zu leicht gemacht wurde, bei Versandhändlern auf Kredit zu bestellen. Andere Gründe sind Schulden bei den Energieversorgern, beim Vermieter oder bei der Bank. Auch der plötzliche Verlust des Arbeitsplatzes führt oftmals in die Schuldenfalle. In der Regel werden Forderungen erst dann an ein Inkassobüro übergeben, wenn eigene Aktivitäten des Gläubigers zur Eintreibung der offenen Forderungen nicht erfolgreich waren. Wenn der Schuldner Post vom Inkassobüro bekommt, ist es ganz wichtig, nicht nach der Art von Vogel Strauß den Kopf in den Sand zu stecken. Grundsätzlich ist erst einmal zu klären, ob es sich beim Absender der Post um seriöse Geldeintreiber handelt. Ist das nicht der Fall, sollte sich der Schuldner schon wegen seiner eigenen Sicherheit nicht scheuen, das entsprechende Inkassobüro anzuzeigen. Anderenfalls sind Verhandlungen mit dem Inkassobüro sinnvoll. Mit dem Inkassobüro verhandeln Das Inkassobüro vertritt die Interessen des Gläubigers. Die Geldforderung des Gläubigers soll durch das Inkassobüro eingetrieben werden. Oft sind die Schuldner aber damit überfordert, eine vernünftige Einigung mit dem Inkassobüro zu treffen. An dieser Stelle kann ein Schuldnerberater gute Dienste leisten, mehr dazu auf http://www.schuldendirekthilfe.de. Auf jeden Fall sollten die Forderungen des Inkassobüros erst einmal auf Rechtmäßigkeit geprüft werden. Der Schuldner hat ebenfalls die Möglichkeit, bei unberechtigten Forderungen seinerseits einen Anwalt zu beauftragen. Reagiert der Schuldner allerdings nicht, dann kann der Gläubiger einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen. Wenn der darauf folgende Vollstreckungsbescheid rechtskräftig ist, dann ist ein Widerspruch nicht mehr möglich und der Gläubiger kann den Titel innerhalb der nächsten 30 Jahre vollstrecken. Inkassobüro vermeiden Der beste Weg für Schuldner besteht immer noch darin, sich rechtzeitig gütlich mit dem Gläubiger zu einigen. Denn auch viele Gläubiger sind zu einer funktionierenden Einigung mit dem Schuldner ohne Inkassobüro bereit. Inhaber des Bildes: WavebreakmediaMicro –...

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Flugstornierung: Neues Urteil stärkt Rechte der Passagiere
Jul10

Flugstornierung: Neues Urteil stärkt Rechte der Passagiere

Gute Nachrichten für Fluggäste: Wer einen Flug selbst vor Reiseantritt storniert, hat entgegen der bisherigen Praxis Anspruch auf die vollständige Rückerstattung des Reisepreises. Das entschied nun das Landgericht Frankfurt/Main. Bisher konnten sich Flugreisende – wenn überhaupt – nur mit viel Aufwand und Androhung rechtlicher Schritte zumindest einen Teil des Reisepreises rückerstatten lassen. Kompletter Flugpreis bei Stornierung zurück Dem Landgericht Frankfurt/Main zufolge haben Flugpassagiere auch dann Anspruch auf eine vollständige Rückerstattung des Ticketpreises, wenn sie ihre Reise selbst stornieren. Das gilt selbst dann, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Airlines vorsehen, dass der Ticketpreis bei Stornierung nicht oder unvollständig zurückgezahlt werden kann. Üblich sind solche Klauseln vor allem bei Ticket-Sonderkontingenten und nicht flexiblen Tarifen. Im zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin ihre Flugtickets mehr als ein halbes Jahr vor Reiseantritt wieder storniert und das bereits gezahlte Geld vollständig zurückgefordert. Die Richter gaben ihr Recht und argumentierten, die Airline habe danach genug Zeit gehabt, die Tickets mindestens zum selben Preis weiterzuverkaufen. Da die Fluggesellschaft nicht belegen konnte, dass ihr ein Schaden durch unverkaufte Tickets entstanden ist, verurteilte sie das Gericht zur Rückzahlung des vollen Flugpreises. Das ist insofern ein Novum, weil Airlines bislang nur verpflichtet waren, Steuern und Gebühren bei Stornierungen vor Reiseantritt zu erstatten – diese Kosten fallen erst dann an, wenn ein Passagier tatsächlich abfliegt. Klagen in anderen EU-Mitgliedsstaaten möglich Mit seinem Urteil stärkt das Frankfurter Landgericht die Rechte von Flugreisenden erheblich – und gleich in zweifacher Hinsicht. Denn ein weiterer Aspekt dieses Urteils ist die Verhandlung vor einem deutschen Gericht an sich. Genau dagegen hatte sich die italienische Airline vergeblich gewehrt und auf den Gerichtsstand in Italien verwiesen. Die deutschen Richter erklärten dagegen, ein Unternehmen mit Sitz in der EU könne auch in einem anderen EU-Land verklagt werden, sofern dort eine Dienstleistung erbracht werde. In diesem Fall rechtfertigte die Verhandlung vor einem deutschen Gericht, dass der ursprünglich gebuchte Flug in Deutschland starten sollte. Fluggastrechte: Nicht mit Ausreden abspeisen lassen Künftig wird es für Airlines wohl schwierig werden, die Rückzahlung eines bereits bezahlten Ticketpreises zu verweigern. Reiserechtlern zufolge können sich Passagiere künftig bei Streitigkeiten auf das Frankfurter Urteil berufen. Übrigens nicht nur künftig, auch rückwirkend für drei Jahre. Mit den bisherigen Ausreden und Verweisen auf die AGB sollten sich Reisende nicht abspeisen lassen. Unterstützung in Form von gutem Rat und Musterschreiben erhalten sie unter anderem bei Reiseexperten wie dem ADAC und Verbraucherschutzzentralen. Foto: Thinkstock, iStock,...

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